Die Feinstaubplakette 2025 – Enstehung, Entwicklung und Historie
Die Feinstaubplakette wurde im Zuge der Feinstaubverordnung, die seit dem 01. März 2007 gültig ist, entwickelt. Die Feinstaubverordnung ist eine Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge.
Gemäß dieser Feinstaubverordnung gelten in Zonen mit hohem Emissionsausstoß seit dem 01. März 2007 Fahrverbote für Fahrzeuge, die sehr viele Schadstoffe ausstoßen.
Feinstaubplakette – Farben: Rot – Gelb – Grün
Die Menge des Schadstoffausstoßes wird durch bestimmte Feinstaubplaketten gekennzeichnet. Alte Fahrzeuge, von denen eine sehr hohe Schadstoffbelastung ausgeht, erhalten überhaupt keine Feinstaubplakette.
Die Farbe einer Feinstaubplakette kann rot, gelb oder grün sein, wobei Grün für einen geringen Schadstoffausstoß steht und Rot entsprechend für einen hohen Schadstoffausstoß. Bisher besteht keine Pflicht, das Fahrzeug zu kennzeichnen, jedoch wird man dann in den sogenannten Umweltzonen Probleme bekommen.
Unter Umweltzonen versteht man Zonen oder auch Städte, die besonders durch Feinstaub belastet sind. Hier dürfen keine Kraftfahrzeuge einfahren, um die Feinstaubbelastung zu reduzieren.
Feinstaubplakette – Erlaubnis für die Umweltzonen
Diese zusätzlichen Verkehrszeichen sind rechteckig. Das Verkehrszeichen mit einem grünen Kreis, der einen weißen Querbalken trägt und der Unterschrift „frei“ besagt, dass alle Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette in die Umweltzone einfahren dürfen. Dasselbe gilt für die Verkehrszeichen mit grünen und gelben Kreisen oder für Verkehrszeichen mit allen 3 Farben.
Feinstaubplakette – In welchen Ständen benötigt man sie?
Bei den anderen Umweltzonen wird es sicher nicht anders aussehen, sodass es für Halter von Fahrzeugen mit einer gelben oder roten Feinstaubplakette immer schwieriger sein wird, ihr eigentliches Ziel auf direktem Wege zu erreichen.
Umweltzonen wurden unter anderem bereits in folgenden Städten bzw. Teilen davon errichtet: Berlin, Köln, Hannover, Stuttgart, Duisburg und Düsseldorf. Viele weitere Umweltzonen sind in Planung.
Feinstaubplakette – Umweltzonen
Wer sich genau über bereits bestehende und geplante Umweltzonen informieren möchte, kann dies auf der Webseite des Umweltbundesamtes tun. Gerade jetzt zur Urlaubszeit ist es sicher sinnvoll, die bestehenden Umweltzonen zu kennen, damit man eventuell vor Urlaubsantritt noch eine Feinstaubplakette erwerben oder die Reiseroute entsprechend fernab der Umweltzonen planen kann.
Da bisher nur 12 Umweltzonen existieren, ist es noch relativ einfach, diese geschickt zu umfahren. In den nächsten Jahren wird sich dies zunehmend ändern und es wird spätestens dann an der Zeit, eine Plakette zu erwerben oder sein Fahrzeug nachrüsten zu lassen.
Feinstaubplakette – Einführung der Feinstaubplakette
In Deutschland ist die Feinstaubbelastung in vielen Städten viel zu hoch. Weiterhin in durch das zu hohe Kraftfahrzeugaufkommen in diesen Städten auch die Belastung durch andere Stoffe wie Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Benzol und Ozon zu hoch. Besonders verantwortlich sind hierfür Benziner ohne geregelten Katalysator sowie Dieselfahrzeuge ohne Rußpartikelfilter.
Feinstaubplakette und die Feinstaubverordnung
Durch die Feinstaubverordnung und der damit verbundenen Errichtung von Umweltzonen soll diese Belastung drastisch reduziert und die Luftqualität verbessert werden. Über den Sinn und Unsinn der Feinstaubplakette scheiden sich die Geister. Die Errichtung von Umweltzonen bringt nämlich nicht nur Vorteile mit sich.
Für Personen, die in den Umweltzonen leben und die kein Fahrzeug besitzen, welches sich mit einem G-Kat nachrüsten lässt, kommen erhebliche Kosten zu, da sie zwangsläufig ein neues Fahrzeug kaufen müssen oder künftig auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sein werden.
Die Gegner der Umweltzonen sehen auch das Problem in hohen Kosten für die gesamte Wirtschaft, da ja überall neuen Verkehrsschilder aufgestellt werden müssen und viele Fahrzeuge umgerüstet und mit einer entsprechenden Feinstaubplakette ausgestattet werden müssen. Zudem haben Berechnungen ergeben, dass die Feinstaubbelastung durch die Errichtung von Umweltzonen nur geringfügig abnimmt.
Feinstaubplakette – Feinstaubbelastung
Die eigentliche Ursache der Feinstaubbelastung wird dann auch nur verlagert, denn die Fahrzeuge, die keine Feinstaubplakette besitzen, müssen die Umweltzonen umfahren und sorgen dann auf diesen Strecken für eine höhere Belastung. Somit ist im Endeffekt damit nichts gewonnen.
Da die Anzahl der Umweltzonen immer mehr zunimmt, wird auch das Fahren auf Deutschlands Straßen immer mehr behindert, denn für Fahrzeuge, die nicht mit einer Feinstaubplakette ausgestattet sind, ist das Führen des Fahrzeugs in einer Umweltzone untersagt. Wie soll man da in den Urlaub kommen?
Feinstaubplakette ist für Vielfahrer notwendig
Die Feinstaubplakette selbst ist dabei das geringste Problem, denn sie ist gegen ein Entgelt von 5 Euro erhältlich. Kaufen kann man die Feinstaubplakette bei den Zulassungsstellen, aber auch bei technischen Diensten wie TÜV oder Dekra und bei Werkstätten, die berechtigt sind, eine Abgasuntersuchung durchzuführen.
Feinstaubplakette – Kauf einer Feinstaubplakette
Viele Fahrzeuge müssen nachgerüstet werden, damit sie überhaupt in den Besitz einer Feinstaubplakette kommen können. Und da in vielen Umweltzonen zwar momentan noch Fahrzeuge mit Plaketten aller Farben fahren dürfen, dies aber zukünftig immer mehr eingeschränkt werden wird, kommen viele Fahrzeughalter nicht umhin, sich ein anderes Fahrzeug zu kaufen, welches zum Erwerb einer grünen Feinstaubplakette berechtigt.
Das gilt insbesondere für Fahrzeughalter, die in den Umweltzonen leben, aber auch für Fahrzeughalter, die von Berufs wegen täglich auf Deutschlands Straßen unterwegs sind.
Feinstaubplakette – Bußgeld
Weitere 33 Umweltzonen sind jedoch in Planung, was bedeutet, dass ab dem Jahre 2010 insgesamt 45 Umweltzonen existieren werden. Zudem spricht man bisher von 46 weiteren drohenden Umweltzonen, das heißt, in diesen Gebieten ist die Belastung bedenklich hoch, sodass hier eventuell ebenfalls über die Errichtung von Umweltzonen nachgedacht werden wird.
Feinstaubplakette – bald viel mehr Umweltzonen
So würde es sich schließlich um insgesamt knapp einhundert Umweltzonen handeln, wer weiß, wie viele noch folgen werden. Spätestens dann wird wahrscheinlich auch die Pflicht zum Erwerb einer Feinstaubplakette bestehen, da sonst kaum mehr jemand von A nach B kommt.
Bereits jetzt gibt es für bestimmte Fahrzeuge und gewisse Zeiträume Ausnahmeregelungen, nach denen die Fahrzeuge nicht zum führen einer Feinstaubplakette verpflichtet sind bzw. deren Fahrer erst nach einer gewissen Frist mit der Verhängung eines Bußgelds rechnen müssen.
Feinstaubplakette – Ausnahmeregelungen
Und ob dieser ganze Aufwand, der mit einer nicht geringen wirtschaftlichen Belastung verbunden ist, letztendlich tatsächlich zu einer Verbesserung der Luftqualität beiträgt, bleibt abzuwarten.
Feinstaubplakette – Die Schadstoffgruppen
Für die Zuteilung einer Feinstaubplakette gelten vier verschiedene Schadstoffgruppen. Eine grüne Plakette ist im Grunde für alle Benziner vorgesehen, die über einen geregelten Katalysator verfügen. Sie fallen unter die Schadstoffgruppe 4. Im Einzelnen betrifft dies die Emissionsschlüsselnummern 01, 02, 14, 16, 18-70, 71, 72, 73, 74, 75 und 77.
Auch Dieselfahrzeuge erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine grüne Plakette. Hier gelten für normale Dieselfahrzeuge die Emissionsschlüsselnummern 32,33, 38, 39, 43, 53,70, 73, 74 und 75.
Feinstaubplakette – Dieselfahrzeuge
Für Dieselfahrzeuge, die über einen Partikelfilter verfügen, gelten 3 verschiedene Partikelminderungsstufen, denen wiederum die Emissionsschlüsselnummern zugeteilt werden. Für die Partikelminderungsstufe gelten die Emissionsschlüsselnummern 49 bis 52, für die Partikelminderungsstufe gelten die Emissionsschlüsselnummern 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48 sowie 67 bis 70 und zuletzt für die Partikelminderungsstufen 3 gelten folgende Emissionsschlüsselnummern: 32, 33, 38, 39, 43 sowie 53 bis 66.
Bei den gelben und roten Plaketten gibt es bei Benzinfahrzeugen keine Emissionsschlüsselnummer-Zuteilung, sondern lediglich bei den Dieselfahrzeugen. Hier erhalten normale Dieselfahrzeuge mit folgenden Emissionsschlüsselnummern eine gelbe Plakette: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52 und 72.
Weiterhin erhalten auch Dieselfahrzeuge mit Partikelminderungsstufe 1 und den Emissionsschlüsselnummern 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 29, 34, 35, 40, 41, 71 und 71 eine gelbe Plakette (Schadstoffgruppe 3). Eine rote Plakette (Schadstoffgruppe 2) gibt es für normale Dieselfahrzeuge mit den Emissionsschlüsselnummern 25 bis 29, 35, 41 und 71.
Alle anderen Fahrzeuge, also ältere Dieselfahrzeuge sowie Benziner, die über keinen geregelten Katalysator verfügen, erhalten gar keine Plakette. Hier gelten bei Benzinern die Emissionsschlüsselnummern 0, 03 bis 13, 15, 17, 88 und 98 und bei Dieselfahrzeugen die Nummern 0-24, 34, 40, 77, 88 und 98. Diese Fahrzeuge gehören zu der Schadstoffgruppe 1.
Feinstaubplakette – die Umweltzonen
Am 01. März 2008 folgten dann auch noch die Städte Reutlingen, Ludwigsburg, Mannheim, Tübingen, Stuttgart, Ilsfeld, Schwäbisch-Gmünd und Leonberg. Auch hier sind nur noch Fahrzeuge mit Feinstaubplakette zum befahren der Umweltzonen zugelassen. Weitere Umweltzonen sind geplant.
So folgen am 01. August 2008 die Städte Pleidelsheim und Bremen, am 01. September kommt Regensburg hinzu. Am 01. Oktober werden die Städte München, Frankfurt am Main, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Bottrop, Duisburg, essen, Dortmund und Bochum zu Umweltzonen erklärt. Im Jahr 2008 soll weiterhin Augsburg als Umweltzone hinzu kommen.
Feinstaubplakette – Umweltzonen in 2009 und 2010
Für die Jahre 2009 und 2010 sind als weitere Umweltzonen Karlsruhe, Herrenberg, Pforzheim, Nürnberg, Heidelberg, Freiburg/Breisgau, Dresden, Mühlacker, Darmstadt, Düsseldorf, Braunschweig, Magdeburg, Jena, Gera, Leipzig, Ulm, Neu-Ulm, Pfinztal und das gesamte Ruhrgebiet in Planung. Insgesamt wird es dann in Deutschland 45 Umweltzonen geben.
Des Weiteren gibt es sogenannte drohende Umweltzonen, in deren Gebiet die Belastung an mehr als 35 Tagen im Jahr über den zugelassenen Grenzwerten liegt. Sollten diese Gebiete ebenfalls zu Umweltzonen erklärt werden, sind 46 weitere Städte nur noch mit Feinstaubplakette befahrbar.
Feinstaubplakette – Ausnahmen für Fahrverbote
Es gibt bestimmte Fahrzeuge, die von der Feinstaubverordnung ausgenommen sind und nicht mit einer Feinstaubplakette ausgerüstet werden müssen.. Hierzu zählen zum Beispiel Krankenwagen, Notarztwagen und normale Arztwagen, die auf dem Weg zu einem Patienten sind.
Schließlich müssen diese Fahrzeuge schnell und ungehindert am Ort des Einsatzes sein. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei und Ähnlichem sowie für private Fahrzeuge, die in Dienstausübung der Bundeswehr genutzt werden.
Feinstaubplakette – Behinderte und blinde Personen
Des Weiteren gilt das Fahrverbot ebenfalls nicht für landwirtschaftlich genutzte Maschinen, zum Beispiel Traktoren oder Mähdrescher sowie Zugmaschinen, die forstwirtschaftlich zum Einsatz kommen. Zusätzlich sind die einzelnen Umweltzonen berechtigt, bestimmte Ausnahmeregelungen zu treffen.
Feinstaubplakette – Beispiele für Ausnahmen
So kann zum Beispiel für Fahrzeughalter, die zwar bereits ein neues Fahrzeug bestellt haben bzw. ihr altes Fahrzeug nachrüsten lassen, der Liefertermin aber nach dem Einführen der Umweltzone liegt, eine Ausnahmeregelung gelten. Sie sind von der Kennzeichnung ihres Fahrzeugs mit einer Feinstaubplakette bis zum Liefertermin des neuen Fahrzeugs bzw. bis zum Nachrüsttermin befreit.
Feinstaubplakette – Ausnahmen für Berufspendler
Des Weiteren können Ausnahmeregelungen gelten, wenn für Berufspendler keine öffentlichen Verkehrsverbindungen bestehen und sie somit auf ihr Fahrzeug angewiesen sind sowie für Anwohner der Umweltzonen, wenn ein Nachrüsten oder ein Neuerwerb wirtschaftlich unzumutbar wäre.
Die Ausnahmeregelungen sind individuell verschieden. So kann jemand, der ohne Feinstaubplakette angetroffen wird, über einen bestimmten Zeitraum lediglich verwarnt werden, bekommt jedoch kein Bußgeld auferlegt.
Feinstaubplakette – Wann eine Nachrüstung sinnvoll ist
Viele Fahrzeughalter denken über eine Nachrüstung ihres Fahrzeugs nach, um eventuell eine bessere Feinstaubplakette zu erhalten. Da die Fahrerlaubnis in den Umweltzonen künftig immer mehr eingeschränkt wird und in manchen Zonen nur noch das Befahren mit einer grünen Feinstaubplakette erlaubt sein wird, ist das für manche Fahrzeughalter eine gute Option. Jedoch lohnt sich das nachrüsten nicht in jedem Fall, denn es würde keine wirtschaftlichen Vorteile bringen.
Feinstaubplakette – Eine Nachrüstung ist teuer
Auf jeden Fall sollten Fahrzeughalter, die Benziner ganz ohne G-Kat oder aber ältere Fahrzeuge mit einem G-Kat aus den Jahren 1985 bis 1992 besitzen, über eine Nachrüstung nachdenken, sofern die Fahrzeuge noch mehrere Jahre geführt werden. Für Dieselfahrzeuge, die die Schadstoffgruppe Euro 1 oder gar noch schlechter haben, empfiehlt sich ebenfalls eine Nachrüstung mit einem Rußpartikelfilter.
Feinstaubplakette – Nachrüstung unbedingt eintragen
Wer sein Fahrzeug nachrüsten lässt, sollte dies unbedingt in den Fahrzeugpapieren eintragen lassen, damit eine Feinstaubplakette ausgehändigt werden kann. Für viele Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug nachrüsten lassen, winken sogar Steuerermäßigungen.
Das kann zum Beispiel bei Dieselfahrzeugen der Fall sein, deren Zulassung vor dem 31. Dezember 2006 lag und die nun nachträglich mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet werden. Diese Steuerbefreiung ist jedoch begrenzt bis zum 31. Dezember 2009.
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