Das Kraftfahrzeugsteuer-Gesetz (KFZ Steuer Gesetz) sieht einige Fälle vor in denen eine Steuerbegünstigung oder gar eine Befreiung wirksam wird. Grundsätzlich keine Kfz Steuer wird zum Beispiel fällig bei Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr oder der Straßenreinigung und des Wegebaudienstes sowie des Krankentransportes und Rettungsdienstes.
Gleiches gilt für Omnibusse, Zugmaschinen und bestimmte Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, allerdings ist die Befreiung dabei an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Eine Steuervergünstigung für die Kfz Steuer kann auch von Fahrzeughaltern beantragt werden, die aufgrund einer Behinderung in ihrer körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt oder gehörlos sind. Je nach dem Grad der Behinderung kann eine solche Steuervergünstigung für Schwerbehinderte um die Hälfte gemindert werden.
KFZ Steuer - Befreiung von der KFZ Steuer
Eine vollständige Befreiung der Kfz Steuer können Menschen beantragen, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert oder als Kriegsbeschädigte oder andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht anerkannt sind. Das Kraftfahrzeug muss dabei auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Eine solche Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung steht der behinderten Person jedoch nur für ein Fahrzeug zu.
KFZ Steuer - Einschränkung bei Steuerbefreiung
Mit der Ermäßigung der Kfz Steuer ist aber auch eine definierte Nutzungsbeschränkung verbunden. Demnach darf dieses Kraftfahrzeug nicht zur Beförderung von Gütern oder zur entgeltlichen Personenbeförderung genutzt werden. Das Fahrzeug darf auch nur dann von anderen Personen genutzt werden, wenn es der Beförderung oder der Haushaltsführung der behinderten Person dient.