KFZ Steuer - Steuerpflicht


Steuerpflichtig im Rahmen der KFZ Steuer ist ein Fahrzeug erst ab dem Zeitpunkt, wenn es zugelassen ist und mit entsprechenden amtlichen Plaketten versehenen Kennzeichen ausgestattet ist und dem Fahrzeughalter die ebenfalls amtlichen Zulassungsbescheinigungen und Papiere ausgehändigt wurden. Nur der Besitz eines Kraftfahrzeuges, das nicht im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird, begründet noch keine KFZ-Steuer Verpflichtung.



 

KFZ Steuer - Dauer der Steuerpflicht

Ist ein Kraftfahrzeug zugelassen, besteht für den Umfang der Nutzung im öffentlichen Verkehrsnetz keine Beschränkung, die ihre Begründung in der Kfz Steuer finden könnte. Die Steuerpflicht besteht solange, bis das Fahrzeug wieder amtlich abgemeldet wird, mindestens jedoch einen Monat. Durch diese mindest Besteuerungszeit will der Gesetzgeber einen zu hohen Verwaltungsaufwand für sehr kurzfristige An- und Abmelde-Zeiten verhindern.

 

KFZ Steuer - Steuerpflicht bei Verkauf

Wird ein Fahrzeug aber zum Beispiel verkauft und es kommt daher zu einer Fahrzeugumschreibung innerhalb eines Monats nach Anmeldung, fällt keine doppelte Besteuerung an, vielmehr wird eine tagesgenaue Abrechnung vorgenommen. Für eine Beendigung der Steuerpflicht durch eine ordnungsgemäße Ab- oder Ummeldung hat der Halter bei der zuständigen Behörde die Zulassungsbescheinigungen und die Kfz-Kennzeichen vorzulegen, für die Ummeldung die Verkaufsanzeige.

 

KFZ Steuer - Steuerpflicht bei Diebstahl

Ist ein Fahrzeug zum Beispiel gestohlen worden, muss dieses unverzüglich den Zulassungsbehörden und der Polizei gemeldet werden. In diesem Fall erhält das Finanzamt nach längstens 18 Monaten den Zulassungsbehörden eine Abmeldebescheinigung mit dem genauen Abmeldedatum. Die Kfz Steuer, die bis zu diesem Zeitpunkt durch den Halter bezahlt werden müsste, kann auf Antrag durch das zuständige Finanzamt erlassen werden.